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§ 26 AußStrG
Vornahme nur dringend gebotener Verfahrenshandlungen
Während der Unterbrechung hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen (Abs 1). Unter dringend gebotenen Verfahrenshandlungen wird man grundsätzlich nur solche zu verstehen haben, die im Zivilprozess Gegenstand eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens sein könnten. Das Gericht kann solche Verfahrenshandlungen nicht nur selbst vornehmen, sondern auch den Parteien auftragen und laufen die hiefür festgesetzten Fristen ungeachtet der Unterbrechung. Solche aufgetragenen Verfahrenshandlungen können entgegen der allgemeinen Regel sehr wohl auch gegenüber anderen Parteien Wirkungen entfalten (RV 224/2003).