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Neu Dokument-ID: 197605

Vorschrift

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Rückzahlung der Vorschüsse

idF BGBl. I Nr. 75/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

(1) Vorschüsse nach den §§ 3 und 4 Z 1 und 4 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden.
(BGBl. I Nr. 75/2009)

(2) Der Unterhaltsschuldner hat ab Zustellung des Beschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge an den Jugendwohlfahrtsträger zu zahlen.

(3) Die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Leistung der Unterhaltsbeiträge verjährt insoweit nicht, als auf sie Vorschüsse gewährt worden sind.