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Dokument-ID: 567823
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013)
§ 27. Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung
(1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger.
(2) Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.