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Dokument-ID: 318909
§ 28 AußStrG
Voraussetzung der Verfahrensbeteiligung von mindestens 2 Parteien
An einem Verfahren müssen mindestens zwei Parteien beteiligt sein.
Das Ruhen eines Verfahrens, an dem nur eine Partei beteiligt ist, ist nicht vorgesehen. Hier ist die Partei, die das Verfahren nicht weiter betreiben will, auf die Zurücknahme ihres Antrags zu verweisen (RV 224/2003).