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§ 3 AußStrG
Selbstständigkeit der Parteien
Handlungen und Unterlassungen einer Partei wirken nicht unmittelbar für andere Parteien.
Abs 1 entspricht im Ergebnis § 13 ZPO. Grundregel ist, dass jede Partei im Verfahren außer Streitsachen grundsätzlich nur für sich allein handelt. Sie ist im Verfahren derart selbstständig, dass sie grundsätzlich Anbringen jeder Art (auch Rechtsmittel) erheben kann, ohne dafür die Zustimmung anderer Parteien zu benötigen. Daraus folgt aber auch, dass sie sich das Verhalten anderer Parteien weder zurechnen kann noch zurechnen lassen muss. Bleibt sie untätig, treffen sie allfällige Säumnisfolgen gem § 17.