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Dokument-ID: 630694
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)
§ 3. Belehrung
(1) Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) gemäß § 13 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 PStG 2013. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.
(BGBl. II Nr. 417/2023)
(2) Die Eintragung hat den Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt darzustellen.