© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 630727

Vorschrift

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 30. Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung

idF BGBl. II Nr. 324/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2013

(1) Für die elektronische Erfassung bereits in Personenstandsbüchern beurkundeter Datensätze im ZPR sind nur eingeschulte Personen einzusetzen.

(2) Ist die Nacherfassung eines Personenstandsbuches abgeschlossen, ist dies dort in geeigneter Form zu vermerken.