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Neu Dokument-ID: 197611

Vorschrift

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 31a.

idF BGBl. Nr. 451/1985 | Datum des Inkrafttretens 07.11.1985

Mit dem Tod des Unterhaltsschuldners geht dessen Pflicht zur Leistung der Unterhaltsbeiträge, auf die Vorschüsse gewährt worden sind, sowie zur Rückzahlung der Vorschüsse an den Bund bis zum Wert der Verlassenschaft auf die Erben über. Diese Pflicht steht jedoch der zur Leistung des Unterhalts nach § 142 ABGB im Rang nach.

(BGBl. Nr. 278/1980)