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Kommentar

§ 34 AußStrG

Zuspruch eines Geldbetrages/Bemessungsfreiheit des Gerichtes

Mit der Bestimmung des § 34 AußStrG wurde § 273 Abs 1 ZPO in das AußStrG integriert – jedoch angepasst an die Bedürfnisse des Außerstreitverfahrens. Wenn das Erstgericht den Beweis des Werts eines abhanden gekommenen Gegenstands für erbringbar hielt und den Wert feststellte, kann das Berufungsgericht ohne Beweisrüge und Beweiswiederholung nicht erstmals § 273 Abs 1 ZPO anwenden. Nichts anderes kann grundsätzlich für § 34 AußStrG gelten.

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