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Neu Dokument-ID: 091579

Vorschrift

Notariatsordnung (NO)

Inhaltsverzeichnis

§ 36.

idF RGBl. Nr. 75/1871 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Findet der Notar wegen Mangels der nöthigen Vollmacht oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die Berechtigung der Partei zu dem in Frage stehenden Geschäfte, so hat er seine Bedenken zu äußern, übrigens aber, wenn die Partei darauf besteht, die Notariatsurkunde aufzunehmen und die von ihm gemachten Vorstellungen darin ausdrücklich anzuführen.