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Neu Dokument-ID: 318929

Kommentar

§ 39 AußStrG

Inhalterfordernisse der schriftlichen Beschlussausfertigung

Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat Folgendes zu enthalten (Abs 1):

  1. Die Bezeichnung des Gerichtes und der Sache
  2. Den Vor- und Familiennamen der Parteien, ihre Anschrift und ihre Vertreter; in Personenstandssachen überdies auch den Tag und den Ort ihrer Geburt sowie ihre Staatsbürgerschaft
  3. Den Gegenstand des Verfahrens
  4. Den Spruch
  5. Die Begründung

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