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Dokument-ID: 567762
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013)
§ 4. Begriffsdefinitionen
In Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
- „Kinder und Jugendliche“: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
- „junge Erwachsene“: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
- „Eltern“: Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
- „werdende Eltern“: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;
- „mit Pflege und Erziehung betraute Personen“: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
- „nahe Angehörige“: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartner und Ehepartnerinnen oder Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen.