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Dokument-ID: 318930
§ 40 AußStrG
Bindungswirkung
Das Gericht ist an seine Beschlüsse gebunden, dh diese können grundsätzlich nicht abgeändert werden. Dies kann nur aufgrund eines Rechtsmittels von der Rekursinstanz vorgenommen werden. Daneben besteht noch die Verfahrensbesonderheit des § 50 AußStrG, wonach das Gericht erster Instanz unter bestimmten Umständen einem Rekurs selbst stattgeben kann.