© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 318931

Kommentar

§ 41 AußStrG

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, also die §§ 419 (Berichtigung eines Urteils), 423 (Ergänzung eines Urteils) und 430 ZPO (Berichtigung und Ergänzung von Beschlüssen) über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sind sinngemäß anzuwenden (EFSlg 118.721, 121.971).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Außerstreitgesetz und Nebengesetze in unserem Shop! Zum Shop