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§ 44 AußStrG
In einem modernen rechtsstaatlichen Verfahren ist prinzipiell davon auszugehen, dass Rechtsmittel die Entscheidungen aufschieben. Dieser Grundsatz ist in den §§ 43 und 44 festgelegt, die als allgemeine Regel aussprechen, dass Beschlüssen keine Verbindlichkeit und keine Vollstreckbarkeit vor Rechtskraft (und dem Ablauf einer allfälligen Leistungsfrist) zukommt. Gerade im rechtsgestaltenden oder rechtsfürsorgenden Teil des Außerstreitverfahrens kommen einige Beschlüsse vor, die regelnden oder sichernden Charakter haben und ihrem Wesen nach, wäre man nicht in einem flexiblen und formfreien Verfahren, durch eigene einstweilige Verfügungen erledigt werden müssten. Es wird daher die Möglichkeit vorgesehen, einen Beschluss vorläufig für verbindlich und vollstreckbar zu erklären (RV 224/2003).