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Dokument-ID: 318936
§ 45 AußStrG
Anfechtbarkeit von Beschlüssen
Im Verfahren außer Streitsachen ist ein einheitliches Anfechtungssystem vorgesehen. Dies bedeutet freilich nicht, dass nicht in manchen Bereichen zwischen die Sache (stattgebend, abweisend, zurückweisend oder aufhebend) erledigenden und anderen Beschlüssen differenziert werden muss (RV 224/2003).