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Neu Dokument-ID: 318936

Kommentar

§ 45 AußStrG

Anfechtbarkeit von Beschlüssen

Im Verfahren außer Streitsachen ist ein einheitliches Anfechtungssystem vorgesehen. Dies bedeutet freilich nicht, dass nicht in manchen Bereichen zwischen die Sache (stattgebend, abweisend, zurückweisend oder aufhebend) erledigenden und anderen Beschlüssen differenziert werden muss (RV 224/2003).

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