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Neu Dokument-ID: 318939

Kommentar

§ 47 AußStrG

Rekurs

Eine Eingabe ist, auch wenn sie keine Anfechtungsgründe tatsächlicher oder rechtlicher Art, keine Beweismittel oder Antrage enthält, als Rekurs zu behandeln, sofern sie nur als solcher zu erkennen ist (EFSlg 125.696).

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