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Kommentar

§ 50 AußStrG

Möglichkeit des Erstgerichts zur „Selbstkorrektur“

Die Bestimmung des § 50 AußStrG bietet dem Erstgericht die Möglichkeit der „Selbstkorrektur“ und bildet insofern eine Ausnahme vom Grundsatz, dass ein Rekurs aufsteigend ist, also hierüber vom im Instanzenzug übergeordneten Gericht entschieden wird. § 50 AußStrG ist von der weiterhin vorgesehenen Vorstellung gem § 12 RpflG in Fällen, in denen streitwertbedingt kein Rekurs möglich ist, und von der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG (dem Pendant zu § 508 ZPO) zu unterscheiden.

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