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Kommentar

§ 53 AußStrG

Bindungswirkung erstinstanzlicher Tatsachenfeststellungen

§ 53 entspricht in der Textierung § 498 Abs 1 ZPO. Die Tatsachenfeststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung, die durch die Rechtsmittelgründe nicht berührt werden, also weder unmittelbar noch mittelbar – etwa durch eine Mängelrüge – betroffen sind, sind vom Rechtsmittelgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen und somit bindend (EFSlg 112.963).

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