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Dokument-ID: 526317
Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
§ 54. Geburtsurkunde
(1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:
- die Namen des Kindes;
- das Geschlecht des Kindes;
- den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
- die Namen der Eltern;
- das Datum der Ausstellung;
- die Namen des Standesbeamten.
(2) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 enthält.