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Dokument-ID: 091608
Notariatsordnung (NO)
§ 56.
(1) Die Beiziehung von zwei Aktszeugen ist notwendig, wenn
- ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird,
- eine der Parteien nicht schreiben kann oder der Sprache, in welcher der Akt aufgenommen wird, nicht kundig ist, oder
- eine der Parteien blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert ist.
(BGBl. I Nr. 93/2024)
(2) Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.
(3) Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.