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Neu Dokument-ID: 318959

Kommentar

§ 58 AußStrG

Bestätigung des Beschlusses, meritorische Entscheidung

Ist selbst aufgrund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen, so hat das Rekursgericht den Beschluss nicht aufzuheben, sondern selbst in der Sache zu entscheiden (Abs 1; EFSlg 112.977).

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