© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 091611
Notariatsordnung (NO)
§ 59.
(1) Bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer blinden Person müssen die Aktszeugen bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein.
(BGBl. I Nr. 93/2024)
(2) Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
(3) Dasselbe gilt bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person, wobei hier ferner die Förmlichkeiten nach den §§ 60 und 61 zu beachten sind.
(BGBl. I Nr. 93/2024)