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Kommentar

§ 6 AußStrG

Vertretungspflicht im Außerstreitverfahren – Übersicht

1. Instanz – Vertretungsfreiheit

Die Parteien können gem § 4 Abs 1 AußStrG in erster Instanz selbst vor Gericht handeln und sich durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen.

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