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Dokument-ID: 671250
Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014)
§ 6. Antragsarten
(1) Wer Unterhaltsansprüche in einem anderen Staat geltend machen will, kann
- die Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung,
- die Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung,
- die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung, wenn darüber noch keine Entscheidung vorliegt,
- die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung nicht möglich ist,
- die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder
- die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung
beantragen.
(2) Eine Person, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt (verpflichtete Person), kann
- die Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Staat bewirkt,
- die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder
- die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung
beantragen.