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Neu Dokument-ID: 092632

Vorschrift

Todeserklärungsgesetz 1950 (TEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6.

idF BGBl. Nr. 23/1951 | Datum des Inkrafttretens 27.01.1951

Wer bei einem Fluge, insbesondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des Luftfahrzeugs oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis oder, wenn diese Ereignisse nicht feststellbar sind, seit dem letzten Zeitpunkt, zu dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, drei Monate verstrichen sind.