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Neu Dokument-ID: 318961

Kommentar

§ 60 AußStrG

Inhaltliches Erfordernis der Rekursentscheidung

Zum Inhalt der schriftlichen Rekursentscheidung ist prinzipiell auf § 39 zu verweisen; anders als in der Entscheidung erster Instanz soll aber in der Rekursentscheidung jedenfalls die Bezeichnung der erkennenden Richter enthalten sein (RV 224/2003).

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