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Kommentar

§ 61 AußStrG

Diese Bestimmung ist § 499 Abs 2 ZPO nachgebildet (RV 224/2003).

Das Gericht,

  1. an das eine Sache infolge eines Beschlusses des Rekursgerichts zur gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Durchführung des Verfahrens oder Entscheidung zurückverwiesen wird,
  2. ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Rekursgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

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