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Dokument-ID: 318962
§ 61 AußStrG
Diese Bestimmung ist § 499 Abs 2 ZPO nachgebildet (RV 224/2003).
Das Gericht,
- an das eine Sache infolge eines Beschlusses des Rekursgerichts zur gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Durchführung des Verfahrens oder Entscheidung zurückverwiesen wird,
- ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Rekursgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.