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Dokument-ID: 318968
§ 63 AußStrG
Zulassungsvorstellung
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt EUR 30.000,– und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin gehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung) (Abs 1).