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Kommentar

§ 64 AußStrG

Anfechtbarkeit eines Aufhebungsbeschlusses nur bei Zulässigkeit des Revisionsrekurses

Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist (Abs 1).

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