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Kommentar

§ 67 AußStrG

Zurückweisung des Revisionsrekurses/der Zulassungsvorstellung

Ein Revisionsrekurs, der aus anderen Gründen als jenen nach § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig ist (zB wenn trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars fehlt, vgl Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG § 67 Rz 1 mwN), ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen. Dies gilt auch für eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.

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