© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 318972
§ 67 AußStrG
Zurückweisung des Revisionsrekurses/der Zulassungsvorstellung
Ein Revisionsrekurs, der aus anderen Gründen als jenen nach § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig ist (zB wenn trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars fehlt, vgl Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG § 67 Rz 1 mwN), ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen. Dies gilt auch für eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.