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Dokument-ID: 318871
§ 7 AußStrG
Prozessbegleitung
Die Regelungen der ZPO über die Prozessbegleitung (§ 73b ZPO) sind im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden. Somit soll auch in Außerstreitverfahren juristische und psychosoziale Prozessbegleitung gewährt werden, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen Straf- und Außerstreitverfahren gegeben ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.