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Neu Dokument-ID: 318975

Kommentar

§ 70 AußStrG

Entscheidungsrahmen

Antragsverfahren

Der Oberste Gerichtshof darf über den angefochtenen Beschluss nur im Rahmen des Revisionsrekursbegehrens entscheiden (§ 70 Abs 1 AußStrG).

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