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Neu Dokument-ID: 091627

Vorschrift

Notariatsordnung (NO)

Inhaltsverzeichnis

§ 72.

idF BGBl. I Nr. 93/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.07.2024

Ist der letztwillig Verfügende gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntnis desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.

(BGBl. I Nr. 93/2024)