© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 091627
Notariatsordnung (NO)
§ 72.
Ist der letztwillig Verfügende gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntnis desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.
(BGBl. I Nr. 93/2024)