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Neu Dokument-ID: 318983

Kommentar

§ 74 AußStrG

4-Wochen-Frist

Der Abänderungsantrag ist binnen vier Wochen anzubringen.

Beginn des Fristenlaufs

Diese Frist ist von dem Tag zu berechnen, an welchem

  1. die Entscheidung der Partei wirksam zugestellt wurde (§ 73 Abs 1 Z 1 und 2 AußStrG),
  2. die Partei von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 73 Abs 1 Z 3 AußStrG),
  3. das strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist (§ 73 Z 4 AußStrG) oder
  4. die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (§ 73 Abs 1 Z 5 und 6 AußStrG).

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