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Dokument-ID: 318983
§ 74 AußStrG
4-Wochen-Frist
Der Abänderungsantrag ist binnen vier Wochen anzubringen.
Beginn des Fristenlaufs
Diese Frist ist von dem Tag zu berechnen, an welchem
- die Entscheidung der Partei wirksam zugestellt wurde (§ 73 Abs 1 Z 1 und 2 AußStrG),
- die Partei von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 73 Abs 1 Z 3 AußStrG),
- das strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist (§ 73 Z 4 AußStrG) oder
- die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (§ 73 Abs 1 Z 5 und 6 AußStrG).