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Dokument-ID: 318985
§ 76 AußStrG
Grundsatz: einheitliches Abänderungsverfahren
Ein einheitliches Abänderungsverfahren, bei dem der Partei auch keine Tatsacheninstanz genommen wird, zwingt dazu, die Zuständigkeit des Erstgerichtes vorzusehen. Damit entfällt auch die im Zivilprozess oft unvermeidliche Situation, Bestimmungen des Verfahrens erster Instanz und des Rechtsmittelverfahrens miteinander kombinieren zu müssen (RV 224/2003).