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Neu Dokument-ID: 318987

Kommentar

§ 79 AußStrG

Prozessuale Zwangsmittel, Abgrenzung zu Strafen

Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen (Abs 1).

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