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Neu Dokument-ID: 318875

Kommentar

§ 8 AußStrG

Verfahrenseinleitung

Anders als im Zivilverfahren herrscht im Außerstreitverfahren ein erweiterter Untersuchungsgrundsatz, das bedeutet, dass ein Verfahren nicht nur über Antrag einer Partei eingeleitet werden kann, sondern auch amtswegig.

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