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Neu Dokument-ID: 197587

Vorschrift

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Beginn und Dauer

idF BGBl. I Nr. 75/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für fünf Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung des Kindes gewährt werden.

(BGBl. I Nr. 75/2009)