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Neu Dokument-ID: 114412

Vorschrift

Namensänderungsgesetz (NÄG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Parteien

idF BGBl. Nr. 25/1995 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1995

(1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

  1. dem Antragsteller;
  2. der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.

(2) Lassen sich Parteien nach Abs. 1 Z 2 nicht nach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG bekanntzumachen.