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§ 80a AußStrG
Möglichkeit zum Parteienantrag auf Normenkontrolle („Gesetzesbeschwerde“) ab 01.01.2015
Mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl I Nr 114/2013 wurde die Möglichkeit, die Prüfung von Verordnungen, der Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Gesetze und der Staatsverträge beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, erweitert. Nach Verabschiedung der entsprechenden Ausführungsgesetze durch BGBl I Nr 92/2014 sind nunmehr ab 01.01.2015 auch Verfahrensparteien in Zivil- und Strafverfahren ab 01.01.2015 befugt, direkt einen Parteienantrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, wenn sie zur Auffassung gelangen, dass ein erstinstanzliches Gerichtsurteil auf Basis eines verfassungswidrigen Gesetzes (§ 62a VfGG) bzw einer gesetzeswidrigen Verordnung (§ 57a VfGG) gefällt wurde.