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Kommentar

§§ 86–91 AußStrG

Allgemeines

Die §§ 86–91 AußStrG regeln das Verfahren in Zusammenhang mit einer Annahme an Kindes statt. Sie entsprechen grundsätzlich der Fassung des AußStrG 2003 (BGBl I 111/2003) und sind mit 01.01.2005 in Kraft getreten (§ 199 Abs 1 AußStrG).

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