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Dokument-ID: 114413
Namensänderungsgesetz (NÄG)
§ 9. Mitteilungen
Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens im Wege des Zentrales Personenstandsregisters (ZPR) zur Verfügung zu stellen
- allen Verwaltungsbehörden und Gerichten, für die die Kenntnis davon eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;
- dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(BGBl. I Nr. 16/2013)