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Dokument-ID: 526256
2. Abschnitt
Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
2. Abschnitt
Eheschließung
§ 14. Ermittlung der Ehefähigkeit
Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.