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13.3.4 Abgeltung von Arbeits- und Familienleistungen
Nach der Rsp sind von einem Lebensgefährten erbrachte Leistungen grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass ein von ihm bewiesener besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist (7 Ob 183/97f). Wird jedoch im Rahmen einer Lebensgemeinschaft ein Arbeitsverhältnis begründet, haben die Regelungen des Arbeitsrechts zur Anwendung zu gelangen (9 ObA 138/97b). Entscheidend ist daher, ob ein Arbeitsverhältnis mit all seinen Wesensmerkmalen der persönlichen Abhängigkeit als das wesentliche und zentrale Merkmal des Arbeitsverhältnisses, der Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, der organisatorischen Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle, einer allfälligen Leistungsgebundenheit bzw der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers usw vorliegt (8 ObA 287/97g ua).