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Neu Dokument-ID: 1054733

Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

2.1.1 Adoptionsvertrag, Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung

  • Vertrag
    • Gesetzliche Regelung in den §§ 191 bis 203 ABGB
    • Entscheidungsfähige Personen können gem § 191 ABGB an Kindesstatt annehmen, dürfen dabei aber nicht vertreten werden. Ehepartner dürfen in der Regel nur gemeinsam annehmen (Ausnahmen sind im § 191 Abs 2 ABGB vorgesehen).
    • Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.
    • Für die Adoption eines Kindes ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Annehmenden und der anzunehmenden Person (dem Wahlkind) erforderlich. Ein derartiger Adoptionsvertrag bedarf gem § 192 ABGB der gerichtlichen Bewilligung.
  • Altersvorgaben, Adoption minder- oder volljähriger Personen
    • Gem § 193 Abs 1 ABGB müssen die Wahleltern das 25. Lebensjahr vollendet haben und älter als das Wahlkind sein.
    • Die Annahme eines minderjährigen Kindes ist zu bewilligen, wenn sie dessen Wohl dient und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.
    • Ist das Wahlkind volljährig, so ist nachzuweisen, dass Wahlkind und Annehmender bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis haben. Ein solches Verhältnis ist insbesondere anzunehmen, wenn Wahlkind und Annehmender während 5 Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Kontakte, wie sie auch sonst zwischen Verwandten bestehen, begründen nach EF 123.364 keine über das Durchschnittsmaß hinausgehende persönliche Eltern-Kind-Beziehung. Ob bereits ein enges kindschaftähnliches Verhältnis vorliegt, stellt eine auf der Grundlage von Tatsachen nach objektiven Kriterien zu beurteilende Rechtsfrage dar (EF 113.901). Wenn auch eine Haushaltsgemeinschaft in der Dauer von 5 Jahren nicht unbedingt nötig ist, kann nach 6 Ob 297/05B doch nur ein regelmäßiger persönlicher Kontakt im Zusammenhalt mit weiteren Hinweisen auf ein enges Eltern-Kind-Verhältnis, wie etwa bei der vorliegenden Pflege oder Betreuung und wirtschaftlichen Beitragsleistungen, eine Adoption rechtfertigen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht, 3. Aufl, Rz 184).
  • Versagung der Bewilligung durch das Gericht
    • Die Bewilligung ist, außer bei Fehlen der Voraussetzungen des § 194 Abs 1 ABGB, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im Übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.
  • Zustimmungsrechte
    • Die Bewilligung darf gem § 195 Abs 1 nur erteilt werden, wenn die Eltern des minderjährigen Wahlkindes, der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden, der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes, das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind und der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes zustimmen. Der Kreis der Zustimmungsberechtigten bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung 1. Instanz (EF 130.717). Zustimmungserklärungen sind gem § 86 Abs 1 AußStrG grundsätzlich persönlich bei Gericht abzugeben. Solange die Adoption vom Gericht nicht bewilligt ist, können die Zustimmungsberechtigten ihre Zustimmung widerrufen (EF 84.239).
    • Das Zustimmungsrecht nach Abs 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn eine der in § 195 Abs 1 Z 1 bis 4 ABGB genannten Personen zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
  • Anhörungsrechte
    • Nach § 196 Abs 1 ABGB haben das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind, die Eltern des volljährigen Wahlkindes; die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet sowie der Kinder- und Jugendhilfeträger ein Anhörungsrecht.
    • Das Anhörungsrecht des Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im § 196 Abs 1 ABGB genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.

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