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6.1 Allgemeines
Eine besonders große Anzahl an Verfahren die unter dem AußStrG durchzuführen sind, sind Verfahren betreffend die Obsorge für und die Regelung der Kontaktrechte zu mj Kindern. Das AußStrG sieht dementsprechend auch in diesem Zusammenhang einige besondere Verfahrensbestimmungen vor (vgl §§ 104 ff AußStrG; vgl dazu noch im Folgenden). Der vorliegende Beitrag soll daher einen Überblick über die in diesem Zusammenhang maßgebliche Rechtslage und Judikatur geben. Gerade die Rechtsprechung zu Obsorge und Kontaktrecht va zweitinstanzlicher Gericht ist umfangreich und deren Kenntnis in der Praxis durchaus hilfreich. Der vorliegende Beitrag soll sohin eine genauere Beschäftigung mit der Materie nicht ersetzen, sondern einen Überblick für den noch nicht mit diesen Verfahren vertrauten Rechtsanwender für die involvierten Themenkreise schärfen.