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Dokument-ID: 1151365
6.12.1 Allgemeines
Bei der Auswahl einer anderen Person für die Obsorge ist besonders auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen (§ 205 Abs 1 S 1 ABGB). Das Kindeswohl bestimmt sich letztlich anhand der Kriterien des § 138 ABGB, wobei es sich auch hier freilich nur um eine demonstrative Aufzählung handelt.