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10.3.4 Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen nach dem HAÜ
Eine Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes – also grundsätzlich ohne irgendein weiteres Verfahren – anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist. Die Bescheinigung gibt an, wann und von wem die Zustimmungen nach Art 17 lit c HAÜ erteilt worden sind (Art 23 Abs 1 HAÜ). Der Anerkennung nach dieser Bestimmung unterliegen aber nicht nur gerichtliche Adoptionsentscheidungen sondern auch Vertragsadoptionen (vgl Nademleinsky/Neumayr, aaO, Rz 07.38).