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10.2.1 Grundsätzliches
Wie auch bei der Anerkennung von ausländischen Entscheidungen über den Bestand einer Ehe ist in Zusammenhang mit der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt in der Beratungspraxis zunächst va darauf zu achten, aus welchem Land eine derart zu vollstreckende Entscheidung überhaupt stammt, da auch hier unterschiedliche rechtliche Grundlagen infrage kommen können. In Anbetracht der größeren Zahl an infrage kommenden multilateralen Abkommen und deren Verhältnis zueinander erweist sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Obsorge und das Kontaktrecht als kasuistischer und leider als schwieriger zu überschauen als die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen.